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Satzung WHF 2024 (neu)
Neue WHF-Satzung 2024 nach FA-Vorgaben-Z
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Aufnahmeantrag, Beitrittserklärung
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Einzugsermächtigung PDF.pdf
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SATZUNG

1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen WERDENFELSER HUNDEFREUNDE e.V.,

Garmisch-Partenkirchen. Er wurde an 10. Oktober 1992 gegründet und ist in

das Vereinsregister beim Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen eingetragen.

Nach Eintragung führ der Verein den Zusatz „e.V.“ in gekürzter Form. Sitz

und Gerichtsstand des Vereins ist Garmisch-Partenkirchen.

2. Zweck des Vereins

Der Verein dient in erster Linie den Interessen der Hundefreunde und

Hundezüchter aller Rasse- und Mischlingshunde. Er steht seinen Mitgliedern

mit Rat und Tat zur Seite, um mit Ihnen und ihren Hunden Ausbildung,

Zucht, Leistungsprüfungen und Ausstellungen durchzuführen.

3. Gemeinnützigkeit

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im

Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er

ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

werden.

4. Gerichtsstand und Geschäftsjahr

Gerichtsstand für den Verein ist

Garmisch-Partenkirchen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Beginn der Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jeder Hundefreund werden, der die Satzung des

Vereins anerkennt und für seine Ziele und Bestrebungen eintritt. Der

Mitgliedsbewerber hat hierfür schriftlich einen Antrag zu stellen.

Bei minderjährigen Personen ist in jedem Fall das Einverständnis des

gesetzlichen Vertreters, dokumentiert durch dessen Unterschrift,

erforderlich.

b) Die Mitgliedschaft beginnt, sobald die Aufnahmegebühr sowie der

Jahres-Mitgliedsbeitrag an den Verein entrichtet wurde.

c) Der Verein besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, den

Familienmitgliedern und den Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder

zahlen den vollen Beitrag, Familienmitglieder einen reduzierten

Anteil. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Tritt ein Mitglied nach dem

30. Juni eines Jahres dem Verein bei, zahlt er für das laufende

Restjahr die volle Aufnahmegebühr aber nur 50% des Regel-

Jahresbeitrags. Jedes Mitglied ist wahlberechtigt und hat Anspruch

auf die Vereinsleistungen.

d) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des

Beitrages verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag muss bis spätestens

31. März eines jeden Jahres entrichtet sein; bei Aufnahme im

laufenden Kalenderjahr ist der Beitrag bis spätestens zum Ende des

Kalendermonats, in welchem der Vorstand der Aufnahme zugestimmt

hat, zu entrichten. Über die Höhe der Beiträge sowie über sonst von

den Mitgliedern zu erbringenden Leistungen beschließt die

Mitgliederversammlung.

Hat ein Mitglied eine Ermächtigung zur Abbuchung der Beiträge

erteilt, so ist er zur Zahlung der fälligen Storno-Gebühren

verpflichtet, die dem Verein angelastet werden, wenn das

Geldinstitut die Abbuchung nicht durchführen kann, weil keine

Deckung des Kontos besteht, die Kontonummer oder die

Bankverbindung sich geändert hat, oder die Abbuchungsermächtigung

widerrufen wurde.

Jede Änderung der Anschrift des Mitglieds und/oder seiner

Bankverbindung sind unverzüglich der Geschäftsstelle

mitzuteilen.

e) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um das Wohl des

Vereins verdient gemacht hat.

f) Jedes Vereinsmitglied kann ab seiner Volljährigkeit in den Vorstand

gewählt werden, darf aber während der Dauer seiner Vorstandschaft

in keinem anderen Hundeverein in dessen Vorstand tätig sein.

6. Ende der Mitgliedschaft

Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

a) Austritt aus dem Verein – Der Der Austritt aus dem Verein

erfolgt jeweils zum Ende eines Kalenderjahres und ist der

Geschäftsstelle bis spätestens 30. September bekannt zu geben.

Bei einem Austritt nach dem 30. September besteht noch

Beitragspflicht für und Mitgliedschaft im Folgejahr.

b) Ausschluss – Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der

Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar

erklären.

Ausgeschlossene Mitglieder werden mit einem Platzverbot belegt.

Eine Wiederaufnahme in den Verein nach einem Ausschluss ist

nicht möglich.

Ein Ausschluss ist gerechtfertigt bei:

- Schädigung oder grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen

- Rückstand des Beitrags trotz zweimaliger schriftlicher

Aufforderung, wobei in diesem Falle die Mitgliedschaft durch

Streichung von der Mitgliederliste, die der Vorstand vorzunehmen

hat, erlischt, wenn das Mitglied danach noch weitere (dreißig) 30

Tage säumig geblieben ist.

Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich per Einschreiben und unter

Angabe der Gründe bekannt zu geben.

Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats

schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen.

Über den Ausschluss entscheidet dann die Mitgliederversammlung in

ihrer nächsten Sitzung, wobei dem Mitglied Gelegenheit zu seiner

Rechtfertigung des ihm zur Last gelegten Vergehens gegeben

werden muss.

7. Die Organe des Vereins

1. Der Vorstand

2. Der Vereinsausschuss

3. Mitgliederversammlung

4. Außerordentliche Mitgliederversammlung

8. Der Vorstand

Er besteht aus: Erste/r Vorsitzende/r

Zweite/r Vorsitzende/r

Schriftführer/in

Kassenwart/in

a) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung

auf die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt. Er bleibt bis zur

satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt

werden.

b) Der/die erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein

gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des BGB §26. Jeder ist

nach Absprache allein vertretungsberechtigt.

c) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Im

obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die

Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

d) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht

mehr als € 200,-- (EUR zweihundert) belasten, kann der erste

oder zweite Vorstand allein entscheiden. Bei Abschluss von

Rechtsgeschäften über € 200,-- (EUR zweihundert) bedarf es der

Zustimmung des Vereinsausschusses.

e) Der/die Kassenwart/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch

über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen dürfen

nur mit Zustimmung eines der Vorsitzenden durchgeführt werden.

f) Beide Revisoren/Revisorinnen sind zeitlich unabhängig

ermächtigt, die Geschäftsführung zu überprüfen.

9. Vereinsausschuss

a) Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder sowie

drei (3) oder fünf (5) weitere von den Mitgliedern gewählte

Mitglieder (drei Ausschussmitglieder, der/die Übungsleiter/in und

der/die Platzwart/in, soweit bestellt) für die Dauer von zwei (2)

Jahren an.

b) Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die

vom ersten Vorstand (in dessen Verhinderungsfall durch ein

anderes Vorstandsmitglied) einberufen werden.

Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf

(5) Ausschussmitglieder anwesend sind.

10. Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet jährlich bis spätestens Ende des

Monats Mai statt.

Sie ist das oberste Vereinsorgan und entscheidet mit einfacher

Mehrheit, bei Satzungsänderung und bei Vereinsauflösung mit

Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Mitglieder werden schriftlich zwei (2) Wochen vor dem Termin durch

den Vorstand mit Angabe der Tagesordnungspunkte eingeladen. Die

Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Antrag der Vorstandschaft oder von fünfundzwanzig Prozent (25%)

der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung

einzuberufen, in gleicher Weise wie die ordentliche

Mitgliederversammlung.

11. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Wahl des Vorstands und des Ausschusses

Wahl der Revisoren/Revisorinnen

Entgegennahme des Jahresberichtes

Kassenbericht des/der Kassenwarts/Kassenwartin

Bericht der Revision

Erteilung der Entlastung

Beschlussfassung von Satzungsänderungen

Beschlussfassung über die Vereinsauflösung

Aussprache und Anträge

12. Beurkundung auf Beschlüsse

Von jeder Sitzung des Vorstandsausschusses und von jeder

Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist ein Protokoll

anzufertigen, welches von einem der Vorsitzenden und dem/der

Schriftführer/in zu unterschreiben ist.

13. Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, die nur in einer Mitgliederversammlung

beschlossen werden können, bedürfen einer Stimmenmehrheit von

zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der

erschienenen Mitglieder auf der zu diesem Zweck einberufenen

Mitgliederversammlung erfolgen.

15. Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen besteht aus Beitragsgeldern, Spenden und

dem beweglichen Eigentum des Vereins.

Es darf im Falle der Vereinsauflösung nur durch den

Tierschutzverein des

Landkreises GAP e.V.

Schmalenau 2

82467 Garmisch-Partenkirchen

verwendet werden.

Dieser Verein verpflichtet sich, das erworbene Kapital ausnahmslos

nur dort zu investieren, wo sichergestellt ist, dass es auch tatsächlich

Tieren in ihrer Not und ihrem Elend zugute kommt.

Nicht verwendet werden darf dieses Vermögen für Löhne und

Gehälter oder für sonstigen Verwaltungsaufwand.

Der Überlasser behält sich vor, rechtlich geeignete Prüfung über den

Verwendungszweck dieser Mittel zu erwirken.

§ 16 Datenschutz im Verein

a) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden

unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-

Grundverordnung (DS-GVO) und des

Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten

über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im

Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen

Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied

insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach § 18 DS-GVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

b) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den

Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten

unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung

gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten

zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht

auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus

dem Verein hinaus.

c) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EUDatenschutz-

Grundverordnung und dem

Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende

Vorstand eine/n Datenschutzbeauftragte/n, falls mindestens 10

(zehn) Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung

personenbezogener Daten beschäftigt sind.

 

Garmisch-Partenkirchen, im April 2019