SATZUNG
1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen WERDENFELSER HUNDEFREUNDE e.V.,
Garmisch-Partenkirchen. Er wurde an 10. Oktober 1992 gegründet und ist in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen eingetragen.
Nach Eintragung führ der Verein den Zusatz „e.V.“ in gekürzter Form. Sitz
und Gerichtsstand des Vereins ist Garmisch-Partenkirchen.
2. Zweck des Vereins
Der Verein dient in erster Linie den Interessen der Hundefreunde und
Hundezüchter aller Rasse- und Mischlingshunde. Er steht seinen Mitgliedern
mit Rat und Tat zur Seite, um mit Ihnen und ihren Hunden Ausbildung,
Zucht, Leistungsprüfungen und Ausstellungen durchzuführen.
3. Gemeinnützigkeit
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im
Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er
ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
4. Gerichtsstand und Geschäftsjahr
Gerichtsstand für den Verein ist
Garmisch-Partenkirchen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Beginn der Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jeder Hundefreund werden, der die Satzung des
Vereins anerkennt und für seine Ziele und Bestrebungen eintritt. Der
Mitgliedsbewerber hat hierfür schriftlich einen Antrag zu stellen.
Bei minderjährigen Personen ist in jedem Fall das Einverständnis des
gesetzlichen Vertreters, dokumentiert durch dessen Unterschrift,
erforderlich.
b) Die Mitgliedschaft beginnt, sobald die Aufnahmegebühr sowie der
Jahres-Mitgliedsbeitrag an den Verein entrichtet wurde.
c) Der Verein besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, den
Familienmitgliedern und den Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder
zahlen den vollen Beitrag, Familienmitglieder einen reduzierten
Anteil. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Tritt ein Mitglied nach dem
30. Juni eines Jahres dem Verein bei, zahlt er für das laufende
Restjahr die volle Aufnahmegebühr aber nur 50% des Regel-
Jahresbeitrags. Jedes Mitglied ist wahlberechtigt und hat Anspruch
auf die Vereinsleistungen.
d) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des
Beitrages verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag muss bis spätestens
31. März eines jeden Jahres entrichtet sein; bei Aufnahme im
laufenden Kalenderjahr ist der Beitrag bis spätestens zum Ende des
Kalendermonats, in welchem der Vorstand der Aufnahme zugestimmt
hat, zu entrichten. Über die Höhe der Beiträge sowie über sonst von
den Mitgliedern zu erbringenden Leistungen beschließt die
Mitgliederversammlung.
Hat ein Mitglied eine Ermächtigung zur Abbuchung der Beiträge
erteilt, so ist er zur Zahlung der fälligen Storno-Gebühren
verpflichtet, die dem Verein angelastet werden, wenn das
Geldinstitut die Abbuchung nicht durchführen kann, weil keine
Deckung des Kontos besteht, die Kontonummer oder die
Bankverbindung sich geändert hat, oder die Abbuchungsermächtigung
widerrufen wurde.
Jede Änderung der Anschrift des Mitglieds und/oder seiner
Bankverbindung sind unverzüglich der Geschäftsstelle
mitzuteilen.
e) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um das Wohl des
Vereins verdient gemacht hat.
f) Jedes Vereinsmitglied kann ab seiner Volljährigkeit in den Vorstand
gewählt werden, darf aber während der Dauer seiner Vorstandschaft
in keinem anderen Hundeverein in dessen Vorstand tätig sein.
6. Ende der Mitgliedschaft
Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
a) Austritt aus dem Verein – Der Der Austritt aus dem Verein
erfolgt jeweils zum Ende eines Kalenderjahres und ist der
Geschäftsstelle bis spätestens 30. September bekannt zu geben.
Bei einem Austritt nach dem 30. September besteht noch
Beitragspflicht für und Mitgliedschaft im Folgejahr.
b) Ausschluss – Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der
Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar
erklären.
Ausgeschlossene Mitglieder werden mit einem Platzverbot belegt.
Eine Wiederaufnahme in den Verein nach einem Ausschluss ist
nicht möglich.
Ein Ausschluss ist gerechtfertigt bei:
- Schädigung oder grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen
- Rückstand des Beitrags trotz zweimaliger schriftlicher
Aufforderung, wobei in diesem Falle die Mitgliedschaft durch
Streichung von der Mitgliederliste, die der Vorstand vorzunehmen
hat, erlischt, wenn das Mitglied danach noch weitere (dreißig) 30
Tage säumig geblieben ist.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich per Einschreiben und unter
Angabe der Gründe bekannt zu geben.
Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats
schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen.
Über den Ausschluss entscheidet dann die Mitgliederversammlung in
ihrer nächsten Sitzung, wobei dem Mitglied Gelegenheit zu seiner
Rechtfertigung des ihm zur Last gelegten Vergehens gegeben
werden muss.
7. Die Organe des Vereins
1. Der Vorstand
2. Der Vereinsausschuss
3. Mitgliederversammlung
4. Außerordentliche Mitgliederversammlung
8. Der Vorstand
Er besteht aus: Erste/r Vorsitzende/r
Zweite/r Vorsitzende/r
Schriftführer/in
Kassenwart/in
a) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt. Er bleibt bis zur
satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt
werden.
b) Der/die erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des BGB §26. Jeder ist
nach Absprache allein vertretungsberechtigt.
c) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Im
obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die
Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
d) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht
mehr als € 200,-- (EUR zweihundert) belasten, kann der erste
oder zweite Vorstand allein entscheiden. Bei Abschluss von
Rechtsgeschäften über € 200,-- (EUR zweihundert) bedarf es der
Zustimmung des Vereinsausschusses.
e) Der/die Kassenwart/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch
über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen dürfen
nur mit Zustimmung eines der Vorsitzenden durchgeführt werden.
f) Beide Revisoren/Revisorinnen sind zeitlich unabhängig
ermächtigt, die Geschäftsführung zu überprüfen.
9. Vereinsausschuss
a) Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder sowie
drei (3) oder fünf (5) weitere von den Mitgliedern gewählte
Mitglieder (drei Ausschussmitglieder, der/die Übungsleiter/in und
der/die Platzwart/in, soweit bestellt) für die Dauer von zwei (2)
Jahren an.
b) Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die
vom ersten Vorstand (in dessen Verhinderungsfall durch ein
anderes Vorstandsmitglied) einberufen werden.
Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf
(5) Ausschussmitglieder anwesend sind.
10. Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet jährlich bis spätestens Ende des
Monats Mai statt.
Sie ist das oberste Vereinsorgan und entscheidet mit einfacher
Mehrheit, bei Satzungsänderung und bei Vereinsauflösung mit
Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitglieder werden schriftlich zwei (2) Wochen vor dem Termin durch
den Vorstand mit Angabe der Tagesordnungspunkte eingeladen. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Antrag der Vorstandschaft oder von fünfundzwanzig Prozent (25%)
der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, in gleicher Weise wie die ordentliche
Mitgliederversammlung.
11. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Wahl des Vorstands und des Ausschusses
Wahl der Revisoren/Revisorinnen
Entgegennahme des Jahresberichtes
Kassenbericht des/der Kassenwarts/Kassenwartin
Bericht der Revision
Erteilung der Entlastung
Beschlussfassung von Satzungsänderungen
Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
Aussprache und Anträge
12. Beurkundung auf Beschlüsse
Von jeder Sitzung des Vorstandsausschusses und von jeder
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist ein Protokoll
anzufertigen, welches von einem der Vorsitzenden und dem/der
Schriftführer/in zu unterschreiben ist.
13. Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, die nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden können, bedürfen einer Stimmenmehrheit von
zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der
erschienenen Mitglieder auf der zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen.
15. Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen besteht aus Beitragsgeldern, Spenden und
dem beweglichen Eigentum des Vereins.
Es darf im Falle der Vereinsauflösung nur durch den
Tierschutzverein des
Landkreises GAP e.V.
Schmalenau 2
82467 Garmisch-Partenkirchen
verwendet werden.
Dieser Verein verpflichtet sich, das erworbene Kapital ausnahmslos
nur dort zu investieren, wo sichergestellt ist, dass es auch tatsächlich
Tieren in ihrer Not und ihrem Elend zugute kommt.
Nicht verwendet werden darf dieses Vermögen für Löhne und
Gehälter oder für sonstigen Verwaltungsaufwand.
Der Überlasser behält sich vor, rechtlich geeignete Prüfung über den
Verwendungszweck dieser Mittel zu erwirken.
§ 16 Datenschutz im Verein
a) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden
unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-
Grundverordnung (DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten
über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im
Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen
Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied
insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach § 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
b) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den
Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten
unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht
auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus
dem Verein hinaus.
c) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EUDatenschutz-
Grundverordnung und dem
Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende
Vorstand eine/n Datenschutzbeauftragte/n, falls mindestens 10
(zehn) Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten beschäftigt sind.
Garmisch-Partenkirchen, im April 2019
Wir würden uns sehr freuen, wenn auch ihr Hund zu unserer Familie gehört. Schauen Sie doch mit Ihren Liebling einfach vorbei. ♡